Familienrecht
Anselm Oehlschlägel

Fachanwalt für Familienrecht

bin ich seit Mai 2000, abgeschlossen mit einer entsprechenden Zusatz­ausbildung. Um sicher­zustellen, dass sich Fach­anwälte intensiv mit der Weiter­entwicklung des Familien­rechts auseinander­setzen, sind sie verpflichtet, sich jedes Jahr eine bestimmte Anzahl von Stunden nach­weislich mit dem Thema auseinander­zusetzen und familien­rechtliche Fort­bildungen zu absolvieren.

Die Vergütung eines Fachanwalts für Familienrecht erfolgt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG), zumeist nach dem Gegenstandswert und bei außergerichtlicher Beratung auch nach Zeitaufwand.

Für Mandanten, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel oder eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, Verfahrens­kostenhilfe (VKH) aus der Staatskasse zu erhalten. Diese wird auf Antrag durch das zuständige Gericht gewährt, kann aber auch abgelehnt werden. Auch bei außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit kann, die entsprechenden Umstände vorausgesetzt, Beratungshilfe aus der Staatskasse geleistet werden.

Ich bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht als Teil des Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Trennung und Scheidung

sind ein Schwerpunkt meiner anwalt­lichen Tätigkeit, elterliche Sorge und Umgang ein weiterer. Wenn Ehe­partner mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben, kann die Scheidung beim Familien­gericht beantragt werden. Daneben muss der Ausgleich der Alters­versorgungen geklärt werden. Zusätzlich kann über Unterhalt für die Kinder und Ehegatten verhandelt und entschieden werden, ebenso über die Auseinander­setzung des Vermögens. Fragen der elterliche Sorge sind beispiels­weise die Klärung des künftigen Wohnortes der Kinder, die Klärung, wer die medizinische Versorgung der Kinder verantwortet oder wer die schulischen Angelegen­heiten regelt. Den Umgang zu regeln bedeutet die Fest­legung von Besuchs­kontakten mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt.

Systemische Familienberatung

ist eine sehr sinnvolle Zusatzausbildung für die anwaltliche Tätigkeit als Mediator, Verfahrens­beistand und Umgangs­pfleger. Diese Auf­gaben sind weiter unten beschrieben. Den Abschluss habe ich im Rahmen meiner Ausbildung bei Christoph Stephan in Rüssels­heim erworben. Eine Systemische Familien­beratung lässt sich gut am Beispiel eines Mobiles ver­deutlichen. Alle Figuren sind wie in der Familie mehr oder weniger mit­einander verbunden. Sobald eine Figur verändert wird, ge­raten alle Ver­bindungen in Bewegung, wodurch uner­wünschte Zu­stände verändert werden kön­nen. Damit können entscheidende Verbes­serungen erzielt werden.

Die Systemische Familienberatung wird nach Zeitaufwand berechnet und muss von den Klienten selbst bezahlt werden.

Mediation

als Aufgabe hat längst seine positive Bestätigung erfahren. Das Ziel ist, zwischen sich streitenden Parteien (Medianten) eine einver­nehmliche, dauer­hafte Lösung zu entwickeln. Dies habe ich von 2000 bis 2003 über drei Jahre berufs­begleitend an der Universität Olden­burg studiert, und zwar die Familien­mediation und Mediation für Wirtschaft und Arbeitswelt.

Als zertifizierter Familienmediator durch die Bundes­arbeits­ge­mein­schaft für Familien­mediation (BAMF) habe ich viele Erfahrungen sammeln können. Sie schränkt mich in der zulässigen rechtlichen Beratung als Rechts­anwalt nicht ein. Die Bezahlung wird meistens nach Zeitaufwand von den Medianten jeweils zur Hälfte über­nommen. Ich bin Mitglied in der Arbeits­gemeinschaft Mediation im Deutschen Anwaltsverein (DAV) und in der BAMF.

Verfahrensbeistand

Die Bestimmung eines Familien­beistandes erfolgt auf Beschluss des Familiengerichtes. Dabei stehe ich in Kindschafts­sachen betroffenen Kindern und Jugendlichen zur Seite. Der Aufgaben­bereich umfasst die Ver­mittlung zwischen den Eltern und den Inter­essen des Kindes. Dabei sind Besuche bei den Eltern und Kindern uner­lässlich. Der Ver­fahrens­beistand erläutert den Betroffenen das Gerichts­verfahren und steht den Kindern bei einer richter­lichen Anhörung zur Seite. Er darf Informationen der Kinder, die ihm als Geheimnis anvertraut wurden, nicht weitergeben.

Meine Vergütung erfolgt pauschal aus der Staatskasse. Wer die Kosten des Verfahrensbeistand letztlich zu tragen hat, entscheidet ein Familiengericht.

Umgangspfleger

werden ebenfalls von Familiengerichten eingesetzt. Ihre Aufgabe ist, dass einem berechtigten Elternteil der Umgang mit seinem Kind bzw. seinen Kindern ermöglicht wird. Ich orientiere mich soweit möglich an den Bedürfnissen von Kindern und Erwachsenen.

Umgangspflegeschaften sind zeitaufwändig; die Dauer wird vom Gericht festgelegt. Der Umgangspfleger wird nach seinem Aufwand durch die Staatskasse vergütet. Wer die Kosten des Verfahrens letztlich bezahlen muss, entscheidet wiederum das Gericht.

 
 

Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
(Art.8 Abs.2 UN-Kinderrechtskonvention)

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
(Art.6 Abs.2 GG)

Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. Nicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernach­lässigung.
(Art.24 Verfassung für Rheinland-Pfalz)

Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehe­gatten sind einander zur ehelichen Lebens­gemeinschaft verpflichtet;
sie tragen für einander Verantwortung. (§1353 Abs.1 BGB)

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.    (§1618a BGB)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegen­seitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungs­verschieden­heiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.  (§1627 BGB)

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (§1631 Abs.2 BGB)

Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzu­tragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staats­ange­hörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(Art.7 Abs.1 UN-Kinder­rechts­konvention)

Familienrecht Anselm Oehlschlägel  ·    ·  Telefon 06132 2940  ·  55218 Ingelheim am Rhein  ·  Am Pfalzmäuerchen 11